Unternehmen in Schwierigkeiten nach Corona - neue Insolvenzregeln stehen bevor
Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise sind weitreichend, und eine besonders große Zahl von Unternehmen hat Liquiditäts- und/oder Solvenzprobleme. Der Gesetzgeber möchte darauf mit einer Reihe von Anpassungen im Insolvenzrecht reagieren, zu denen auch die gerichtliche Sanierung und der Konkurs gehören (Buch XX des Wirtschaftsgesetzbuches).
Am 10. Juni dieses Jahres wurde dem Repräsentantenhaus ein Gesetzentwurf vorgelegt, der eine Reihe wichtiger Neuerungen enthält. Es handelt sich noch immer um einen Vorschlag, aber der Antrag, die Gesetzgebung im Dringlichkeitsverfahren zu behandeln, wurde bereits genehmigt.
Die vorgeschlagenen Anpassungen sind sowohl für Schuldner als auch für Gläubiger wichtig.
Einige der auffallendsten Neuheiten sind die folgenden:
- Die Möglichkeiten, einen Gerichtsvollzieher durch den Schuldner bestellen zu lassen, werden erheblich erweitert. Es ist nicht mehr erforderlich, einen offensichtlichen groben Fehler nachzuweisen. Es reicht aus, dass das ordnungsgemäße Funktionieren des Schuldners gefährdet ist. Der Antrag kann vom Schuldner oder von jeder Partei, die Interesse daran hat, wie z.B. einem Gläubiger, gestellt werden.
- Es wird ein völlig neuer Mechanismus vorgeschlagen, mit dem ein Schuldner die Aussetzung einer oder mehrerer Schulden außerhalb einer gerichtlichen Reorganisation beantragen kann (neuer Artikel XX.35/1 WER). Der Antrag wird vom Gericht nach kurzen Fristen behandelt, z.B. in einem summarischen Verfahren. Dieser Mechanismus wäre auch offen für neue Schulden, die während einer gerichtlichen Reorganisation entstehen. Die Aussetzung ist jedoch auf die Exklusivität des Anspruchs beschränkt. Dies verringert die Forderung jedoch nicht, und ein Einspruch der Nichtvollstreckung, der Aufrechnung und des Zurückbehaltungsrechts bliebe möglich.
- Die Verpflichtung, innerhalb eines Monats, nachdem die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Konkursanmeldung einzureichen, würde ausgesetzt werden, solange die außergewöhnlichen, wirtschaftlichen Umstände des Artikels XVIII.1 erfüllt sind.
Darüber hinaus gibt es eine Reihe von eher technischen Anpassungen der Regeln zur gerichtlichen Reorganisation.
Wir werden Sie natürlich auf dem Laufenden halten, sobald der endgültige Text dieses Vorschlags bekannt ist.
Wenn Sie Fragen zu Unternehmen in Schwierigkeiten, zur gerichtlichen Reorganisation oder zum Konkurs haben, wenden Sie sich bitte an Simon Deryckere (s.deryckere@athenalaw.be).