Die Rechtsanwälte unterliegen der präventiven Komponente der Gesetzgebung zur Geldwäschebekämpfung, wenn sie bestimmte Tätigkeiten im Namen ihrer Mandanten ausüben (Gesetz vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung – nachstehend "Gesetzgebung zur Geldwäschebekämpfung" genannt).
Dies gilt insbesondere, wenn sich die Dienstleistungen auf Aufträge beziehen, die vom Gesetzgeber als geldwäscheanfällig eingestuft wurden. Dies betrifft unter anderem die Unterstützung beim Kauf oder Verkauf von Immobilien oder Unternehmen, die Verwaltung von Vermögenswerten sowie die Gründung eines Unternehmens oder die damit verbundenen Erbringungen.
Hinsichtlich der Beratung Ihrer Rechtslage sowie der Vorbereitung und Unterstützung in Sachen Rechtsstreitigkeiten, findet die Gesetzgebung zur Geldwäschebekämpfung keine Anwendung.
Die Gesetzgebung zur Geldwäschebekämpfung soll Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ein Ende setzen und sieht aus diesem Grund einige Pflichten für die Rechtsanwälte vor. Die Nichteinhaltung dieser Pflichten kann zu Disziplinarstrafen oder Geldbußen führen.
Zu diesen Pflichten gehören die Pflicht zur Feststellung der Identität, die Sorgfaltspflicht und gegebenenfalls die Meldepflicht.
Erstens sind die Rechtsanwälte verpflichtet, ihre neuen Mandanten zu identifizieren, bevor sie mit der Erbringung von Dienstleistungen beginnen. Darüber hinaus besteht während der Dauer des Mandatsverhältnisses eine Sorgfaltspflicht. In manchen Fällen können zusätzliche Informationen angefordert werden. Die Pflicht zur Feststellung der Identität und die Sorgfaltspflicht beziehen sich nicht nur auf die Mandanten – natürliche oder juristische Personen – selbst, sondern auch auf deren Vertreter, wie z.B. die Geschäftsführer von Gesellschaften.
Stellt der Rechtsanwalt im Rahmen seiner Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich der Gesetzgebung zur Geldwäschebekämpfung fallen, Tatbestände fest, von denen er weiß oder bei denen der Verdacht besteht, dass sie mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, so muss er dies unverzüglich dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer melden. Die Entscheidung, diese Informationen an die Stelle für die Bearbeitung von Finanzinformationen weiterzuleiten oder nicht, obliegt dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer.
Bei der Erfüllung dieser Pflichten muss selbstverständlich das Berufsgeheimnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt gewahrt werden.